Vereinssatzung

Vereinssatzung

  1. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Apidea mellifica ARGE Bienenzucht und Imkernachwuchs-Förderverein e.V. mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutz- und Wildpflanzen; daneben trägt er zum Schutz der Waldameisen und der Wildbienenarten bei – der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Schulung der Vereinsmitglieder und interessierter Dritter;
  2. Führung von Schulklassen, Führung im Rahmen der Veranstaltungen des Fremdenverkehrsvereines;
  3. Teilnahme an Umweltschutzprojekttagen an allg. bildenden Schulen, aktive Jugendarbeit;
  4. Anpflanzung von Bienenweidepflanzen, die natürlicherweise im Umfeld des Vereins wachsen;
  5. praktischen Umweltschutz, damit durch Bestäubung der Blüten sowohl Nutz- als auch Wildgewächse bestäubt und somit vor dem Aussterben bewahrt werden;
  6. aktive Vertretung der Interessen der Bienenhaltung nach außen, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgerechte Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern;
  7. Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung von Rechtsfragen;
  8. Mitwirkung und Durchsetzung behördlich angeordneter Maßnahmen;
  9. Vertretung der Belange des Tierschutzes – so auch der sach- und artgerechten Bienenzucht – gegenüber örtlichen wie überregionalen Behörden / öffentlichem Dienst in Absprache mit dem Vorsitzenden des Kreisimkerverbandes Düsseldorf;
  10. die Unterhaltung eines Lehrbienenstandes.

Der Verein ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf im Vereinsregister einzutragen/eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisimkerverbandes Düsseldorf; er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  1. Mitglieder

Die Aufnahme als Mitglied oder der Wiedereintritt kann vom Bewerber ausschließlich schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitgliedschaft. Seine Entscheidung ist danach endgültig; der Rechtsweg gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen, was insbesondere den die Aufnahme Anstrebenden vor Antragstellung eingehend durch den amtierenden Vorsitzenden erörtert wird. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, volljährigen Personen oder juristische Personen werden, die gewillt sind, Zweck, Aufgaben und Zielsetzung des Vereins zu unterstützen.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder fördern mit finanziellen oder sachbezogenen Mitteln den Vereinszweck; sie verfügen über keine Stimme in den Organen des Vereins.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sache des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in Anlehnung an die Satzung des Landesverbandes NRW mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind allerdings von der Leistung des Vereinsbeitrages gem. § 4 befreit.

Jungmitglieder haben das 14te Lebensjahr vollendet. Für den Erwerb der Mitgliedschaft bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Mitglieder des Vereins werden unterstützt und gefördert durch denselben im Rahmen der vorliegenden/jeweils gültigen Satzung; ihnen stehen Einrichtungen des Vereins zur unentgeltlichen, satzungsgemäßen Benutzung nach schriftlicher Eingabe – ggf. unter Anleitung eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes – zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkerverbandes Düsseldorf, des Imkerverbandes Rheinland e.V., des Deutschen Imkerbundes e.V. und der öffentlich, rechtlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union zu befolgen;
  2. die Bienenzucht ordnungsgemäß zu versehen und unter anderem dadurch die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sofort, freiwilligen Austritt (zum Ende des Kalenderjahres, § 39 BGB) oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung – Einwurf Einschreiben – an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt; Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane;
  2. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht;
  3. Zahlungsverzug bei Mitgliederbeiträgen nach zweimaliger Mahnung;
  4. das Amt im (Gesamt-) Vorstand missbraucht wird;
  5. Verstöße gegen die allgemeinen Rechtsnormen durch rechtskräftiges Urteil eines europäischen Gerichts festgestellt wurden;

– gegen die Entscheidung ist die Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. mit dem Tod/Stellung eines Insolvenzantrages
  2. durch (freiwilligen) Austritt
  3. durch Ausschluss.

Bei Ausschluss eines Mitgliedes, der grundsätzlich mit sofortiger Wirkung erfolgt, kommt es keinesfalls zur Erstattung gezahlte Beiträge; der fällige Beitrag für das laufende Geschäftjahr ist zu entrichten. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.

 

  1. Beiträge

Die Mitgliederbeiträge (wie auch Spenden) sollen die dem Verein obliegenden Aufgaben und Zielen entstehenden Kosten decken. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der zu zahlende Jahresbeitrag setzt sich nach der Beitragsordnung des als gemeinnützig anerkannten Vereins zusammen. über die Höhe des Mitgliederbeitrages des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist einschließlich der Abgaben für den übergeordneten Landesverband bis zum 31.01. eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereines einzuzahlen.

Die Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erfolgt durch

  1. einmalig zu entrichtende Aufnahmebeiträge
  2. jährlich wiederkehrende Mitgliedsbeiträge
  3. Zuschüsse und Beihilfen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  4. Spenden im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in der Fassung vom 01.01.2000 i.V.m. § 10 b Abs. 1 EStG.

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist dasselbe buchhalterisch abzuschließen, vom Kassenführer ein Abschluss in Form einer Einnahme-überschuss-Rechnung zu erstellen und in der Hauptversammlung in Gestalt einer mdl. Darstellung über die letztjährige wirtschaftliche Entwicklung zu berichten – nach vorherige rechnerischer u. sachlicher Prüfung seitens der Rechnungsprüfer.

 

  1. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand (§ 28 BGB) besteht aus dem 1ten Vorsitzenden sowie dem 2ten Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
  2. Die Vertretung des Vereins wird außergerichtlich und/oder gerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vorgenommen; der 1te und 2te Vorsitzende sind Vorstand i.S. des § 26 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
  3. Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung – von ihr – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird; die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden/Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch kann Ersatz für nachgewiesene Auslagen und Tagegelder in angemessener Höhe gewährt werden in Anlehnung an § 670 BGB.

 

  1. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und evtl. bestimmten Obleuten. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben/Maßnahmen des Vereins, die dem Sinn u. Zweck der Satzung dienen;
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung;
  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  5. Erstellung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses;
  6. Ernennung der Obleute;
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  1. Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1te Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den 1ten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2ten Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens 8 Kalendertagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1ten Vorsitzenden

  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) findet jährlich, möglichst mindestens 14 Tage vor der Vertreterversammlung des Kreisverbandes statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche, respektive außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit – jedes Mitglied hat eine Stimme – der abgegebenen Stimmen beschlossen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Das Stimmrecht ist nicht auf andere natürliche oder juristische Personen übertragbar. Der Kreisimkerverband Düsseldorf ist von der Einberufung der Hauptversammlung und den Ort und den Zeitpunkt ihrer Durchführung in Textform in Kenntnis zu setzen.

In der Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann für den Fall einer Beschlussunfähigkeit zu einer Folgeversammlung eingeladen werden. Die Folgeversammlung kann am gleichen Tage stattfinden.  Diese Folgeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl, Entlastung Abberufung und/oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder,
  3. Wahl, Abberufung und/oder Wiederwahl der Kassen- und Rechnungsprüfer, die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages, Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute namentlicher Vorschlag und Bestätigung derselben,
  4. Festsetzung der Höhe der Beiträge,
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
  7. Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen – die sich den Satzungszwecken des Vereins im Sinne dieser Satzung widmen.

Zu den Punkte f + g ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer im Anschluss an ihre Erstellung zu unterzeichnen ist.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer 14-tätigen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von seiner zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn ¾ aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1te Vorsitzende und der 2te Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den übergeordneten Landesverband oder einen gleichgeordneten Verein, der die Mittel des sich auflösenden Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. dieser Satzung zu verwenden hat/haben.

Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein einerseits und einem Mitglied oder Dritten andererseits werden durch das für den Sitz des Vereins sachlich zuständige Gericht entschieden.

 

Gemäß der Satzungsänderung in der Jahreshauptversammlung vom 11.01.2017 und Eintragung beim Amtsgericht Düsseldorf vom 10.08.2017